Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
Die von uns aufgestellten Bauten sowie unser Mietmobiliar unterstehen den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Mietdauer
Die Mietdauer wird in Wochenenden angegeben. Als Wochenende verstehen wir die Zeitspanne zwischen Dienstag und Montag (inkl. Transporttage). Angebrochene Wochen werden als Wochenende berechnet. Bei Zeltbauten erfolgt die Montage in der Regel ab Dienstag, die Demontage muss zwingend ab Montag nach dem Anlass erfolgen.
3. Offerten und Aufträge
Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die in einer Offerte oder Auftragsbestätigung beigelegten Pläne sind nicht verbindlich. Für Konzeptänderungen und weitere Abklärungen auf dem Bauplatz nach Bearbeitung des Auftrages, somit nach Erstellung des Baustellenrapportes durch unseren Aussendienst, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand.
4. Rücktritt vom Auftrag
Beim Rücktritt vom Auftrag, aus irgendwelchen Gründen, werden für unsere Aufwendungen nachstehende Ansätze in Rechnung gestellt: bis 6 Monate vor Auftragsbeginn 50% der Auftragssumme, bis 2 Monate vor Auftragsbeginn 75% der Auftragssumme, weniger als 2 Monate vor Auftragsbeginn 90% der Auftragssumme. Werden uns kreditmindernde Umstände des Mieters bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
5. Eigentum
Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum; es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen. Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
6. Telefonische/mündliche Vereinbarungen und Bestellungen
Alle telefonischen und mündlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Vereinbarungen erlangen erst Wirksamkeit, wenn die Auftragsbestätigung von beiden Parteien unterschrieben ist. Bei kurzfristigen Aufträgen ersetzt der vom Mieter unterschriebene Lieferschein die Auftragsbestätigung.
7. Mängel
Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen sofort der Firma Hunziker AG gemeldet werden. Wir bemühen uns, auf schnellstem Weg den Mangel zu beheben.
8. Bauplatz/Pflichten Mieter
Das Baukomitee hat vor Montagebeginn den Standort für das Mietobjekt abzustecken. Kosten für Standortveränderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrassen zusätzlich berechnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Hubstapler befahren werden darf, andernfalls muss uns dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Mieter muss unsere Monteure über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse informieren. Er haftet für Schadenfälle und Unfälle, die auf fehlende Information zurückzuführen sind. Bei abnormalen Terrainverhältnissen ist ein Nivellierungsplan erforderlich. Der Bauplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen; bei grösseren Baustellen ist eine Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keinerlei Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern (Nägel, Splitter etc.), evtl. durch Umpflügen oder in anderer geeigneter Weise. Die Wiederinstandstellung der durch Nägel verursachten Löcher (z.B. Hartplatz) ist Sache des Mieters. Bei Unterlassung übernehmen wir keinerlei Haftung. Landschäden, die nicht mutwillig oder grobfahrlässig durch uns entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters. Die Wiederinstandstellung des Geländes sowie die Behebung von Landschäden gehen zu Lasten des Mieters.
9. Helfer
Werden durch den Auftraggeber für die Montage-/Demontagearbeiten Helfer zur Verfügung gestellt, müssen diese mit der richtigen und der Tätigkeit entsprechenden Schutzausrüstungen (Schutzhelm, Sicherheitsschuhe etc.) und Fahrbewilligungen (Stapler, Hebebühnen etc.) ausgerüstet sein. Bei Tribünenbauten müssen diese zudem über einen entsprechenden Höhensicherheitskurs verfügen. Hunziker leistet in diesem Fall nur eine Montageanleitung, übernimmt aber keine Personalplanungsaufgaben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen behält sich Hunziker AG vor, Personen vom Bauplatz zu verweisen. Für allfällige Bauverzüge übernimmt die Hunziker AG keine Haftung. Es wird vorausgesetzt, dass bei länger dauernden Baustellen mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden kann, ansonsten werden die Reisezeiten und -kosten anteilsmässig aufgerechnet. Temporär Arbeiter und Mithilfen vom Arbeitsamt wie auch Lehrlinge dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingesetzt werden. Der Mehraufwand unserer Monteure wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die Erfahrung der jeweils letzten drei Jahre gemäss unserer Nachkalkulation. Falls die Mithelfer nicht in der im Baustellenbericht vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, ohne Mahnung bzw. Mitteilung an den Kunden, die entsprechenden Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen. Eine Schadenersatzklage wegen Verspätungen auf den Folgeplätzen bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten.
10. Beschilderung
Sämtliche Beschilderungen über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung sind durch den Mieter vorzunehmen.
11. Heizoel
Für die Heizungen ist immer OEKO Heizoel frostsicher -20°C zu verwenden. Werden durch den Auftraggeber die Heizoelbestellungen selbst ausgeführt, ist entsprechende Produktqualität zu verwenden. Allfällige Reparatur- und Einsatzkosten bei falscher Qualität sind vom Auftraggeber vollumfänglich zu tragen.
12. Zu Lasten des Mieters gehen
a. Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur nach Vorschriften ausgeführt.
b. Zu- und Abfuhr sowie Installation der erforderlichen Wasser-/Abwasserleitungen.
c. Innenausbau der Halle (Bretterböden, Holzverschalungen etc.)
d. Kanalisations- bzw. Grabarbeiten für die Ableitung des Regenwassers.
e. Beschädigung unseres gesamten Mietmaterials infolge unsachgemässer Behandlung oder Benutzung in Höhe des Neupreises, abzüglich 20% Minderwert des gebrauchten Materials.
f. Beschädigung durch Terror, Vandalismus, Aufruhr, Krieg, Erdbeben etc.
g. Das Mietmobiliar muss in unbeschädigtem und normal sauberem Zustand zurückgegeben werden. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum Stundensatz nach aktuell gültigen Regieansätzen plus Materialverbrauchskosten ausgeführt.
h. Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial (Tische, Bänke, Blachen etc.), das nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20% Minderwert des gebrauchten Materials ohne Rücksicht auf das Alter in Rechnung gestellt.
i. Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Behörden, Baupolizei etc.).
j. Änderungen bei technischen Leistungen (Anschlusswert, Stecker) bei eingemietetem Material wird vorbehalten.
k. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Verstrebungen und Verankerungen dürfen weder verändert noch entfernt werden. Für die Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir jede Haftung ab.
l. Blitzschutz/Erdung der Bauten muss durch den Mieter erfolgen.
m. Schneesicherung: Die Hallen sind nicht schneelastgesichert und sind aus diesem Grund vom Mieter 24h/7T von jeglicher Schneelast zu befreien, beispielsweise durch genügende Beheizung und unverzügliche Schneeräumung. Dies im Zeitraum von Montagebeginn bis zum Demontageende. Kann die Zeltanlage nicht von Schnee befreit werden, ist diese umgehend zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Mieter zu tragen.
n. Wind/Sturm: Zelte sind bei Wind und in unbeaufsichtigtem Zustand komplett zu schliessen. Bei Windgeschwindigkeiten über 75 km/h sind sämtliche Zeltanlagen zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Mieter zu tragen.
o. Schäden, die durch das Hüpfen und Springen auf Tribünen entstehen: Das Hüpfen und Springen auf Tribünen ist aus statischen Gründen verboten.
13. Pikettdienstleistungen
Mit Baubeginn geht die Unterhaltspflicht und das Vorhalten der Bauten an den Mieter über. Allfällig zu leistende Pikettdienste durch den Vermieter werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Pikettdienstleistungen beinhalten auch die Schneewache, die für die sofortige Beheizung der Hallen vor Schneefallbeginn besorgt ist.
14. Besondere Bestimmungen für Langzeitobjekte
a. Bei Langzeitobjekten handelt es sich um gebrauchte Objekte, die sich in einwandfreiem Zustand befinden.
b. Beim Kauf werden Montage- und Transportkosten nach effektivem Aufwand verrechnet.
c. Preisanpassungen: Die Anpassung an die Teuerung erfolgt erstmals nach einem Jahr. Als Grundlage gilt der Lebenskostenindex, wobei 75% der Teuerung weiter verrechnet werden.
d. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Wochen. Wir werden bestrebt sein, das uns gesetzte Demontagedatum einzuhalten. Wegen extremer Saisonauslastung oder Wetterverhältnissen behalten wir uns vor, die Demontage innert 14 Tagen vom gesetzten Termin auszuführen. Wird die Halle aus diesen Gründen länger als gewünscht stehen gelassen, so entfallen die Mietkosten für die überschrittene Zeit.
e. Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag für Langzeitobjekte nach Ablauf des ersten Jahres, unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist, zu kündigen.
f. Bei Zahlungsverzug bzw. Zahlungsausfall kann Hunziker AG mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen das Mietverhältnis auflösen. Das Mietobjekt wird mit einer 14-tägigen Anzeigefrist kostenpflichtig demontiert und abgeholt. Die Kosten für die Mindestmietlaufzeit bleiben gemäss Mietvertrag geschuldet.
15. Besondere Bestimmungen für Einkaufs-/Verkaufsgeschäfte (Verkaufs- und Lieferbedingungen)
a. Gültigkeit: Für alle Angebote von uns und Aufträge an uns gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen, auch wenn solche auf Anfrage- oder Auftragsformularen vorgedruckt sind, haben keine Gültigkeit.
b. Telefonische/mündliche Vereinbarungen und Bestellungen: Alle telefonischen und mündlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Vereinbarungen erlangen erst Wirksamkeit, wenn die Auftragsbestätigung von beiden Parteien unterschrieben ist. Der Käufer akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei kurzfristigen Aufträgen ersetzt der vom Käufer unterschriebene Lieferschein die Auftragsbestätigung.
c. Preise: Angebote und Preise sind freibleibend. Nur von uns bestätigte Preise sind massgebend. Das gilt insbesondere auch für in Bestellungen vorgeschriebene Preise.
d. Lieferzeit: Nur die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit hat Gültigkeit. Die vom Besteller verlangten Lieferfristen werden nicht automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.
e. Lieferbedingungen: Die vereinbarten Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung unter Voraussetzung normaler Materialbezugs- und Fabrikationsmöglichkeiten. Die Lieferfristen werden neu angesetzt, wenn:
- ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns oder unseren Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen,
- uns die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig bekanntgegeben oder nachträglich geändert werden,
- die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
f. Lieferungsverhinderung: Durch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Feuer, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Streiks, Mangel an Rohmaterial usw., bei uns selbst oder bei unseren Lieferanten hervorgerufen, entbindet uns von der Lieferungsverpflichtung.
g. Zahlungsbedingungen: Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Zahlungen dürfen wegen Mängeln am Liefergegenstand oder Gegenforderungen des Bestellers nicht zurückbehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen. Ohne schriftliche anderweitige Vereinbarungen ist die Zahlung gemäss den Konditionen der Auftragsbestätigung vorzunehmen.
h. Versand: Der Versand erfolgt, sofern in den Angebotsunterlagen nichts Gegenteiliges geregelt ist, auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, für billigste Verfrachtung bewirkt.
i. Verpackung: Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
j. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Diese Bestimmung gilt auch für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende neue Ware: an der entstandenen neuen Ware erlangen wir Miteigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
k. Haftung für Mängel: Die Empfänger unserer Ware sind verpflichtet, die Stückzahl und Ausführung zu prüfen. Beanstandungen sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen steht es uns frei, entweder Gutschriften zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die über den Kaufpreis der Ware hinausgehen, steht unseren Auftraggebern nicht zu.
16. Versicherung/Haftpflichtversicherung
Wir besitzen eine Haftpflichtversicherung bei der Basler Versicherungen AG mit einer Versicherungssumme von CHF 50’000’000.-
17. Feuerversicherung
Unser Material ist in der Schweiz gegen Feuerschäden versichert.
18. Elementarschadenversicherung
Unser Mietmobiliar ist gegen Elementarschäden versichert. Wir machen speziell darauf aufmerksam, dass unsere Elementarschadenversicherung lediglich die in unserem Besitze befindlichen Güter deckt. Einrichtungsgegenstände und bereits ausgeführte Arbeiten durch Sanitär, Elektriker usw. sind durch diese Versicherung nicht gedeckt. Bitte beachten Sie, dass die Hallen bei Schneefall genügend beheizt und schneebefreit werden. Bei Unterlassung dieser Auflage kann die Elementarversicherung die Deckung ausschliessen.
19. Nicht versichert sind
a. Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während den Montage- und Demontagearbeiten zustossen (siehe Punkt 9).
b. Schäden infolge Terror, Vandalismus, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.
c. Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge etc.
d. Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt werden.
e. Ausstellungsgüter, Standbauten, Einrichtungen von Dritten. Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die Besitzer zu versichern. Mängel an der Konstruktion, z. B. undichte Stellen, die anlässlich der Bauübergabe nicht sichtbar bzw. erkennbar waren, sind bei Erkennen sofort abzumahnen, damit diese behoben werden können. Schäden, die infolge Unterlassung dieser Abmahnung entstehen, sind von der Versicherung nicht gedeckt (Vorhalten der Konstruktion während der Betriebsdauer).
f. Diebstahl (siehe Punkt 5).
g. Falls die Versicherung Schäden aus vorgenannten Punkten übernimmt, wird der Selbstbehalt weiterverrechnet.
20. Zahlungsfrist
Grundsätzlich gelten die Zahlungsbestimmungen gemäss Auftragsbestätigung. Im Allgemeinen sind die Rechnungen 30 Tage nach Erhalt, netto ohne Abzug, fällig. Unberechtigte Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Mietlieferungen im Voraus zahlbar. Unser Werkhofpersonal ist berechtigt, Barzahlungen bei Auslieferung zu verlangen.
21. Preisanpassungen
Die Firma Hunziker AG behält sich vor, falls sich unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z. B. Treibstoffkosten, LSVA, Steuern etc.) verändern, diese entsprechend der Veränderungen direkt weiter zu belasten.
22. Mehrwertsteuer
Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Tarife exkl. der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
23. Vertragsänderungen/Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Willisau anerkannt. Im Übrigen gilt das Schweizer Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.